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Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist zu berücksichtigten, dass die Ertragsteuer den Ertragswert in zweierlei Hinsicht beeinflusst.

Einerseits werden die Nettoeinnahmen der Anteilseigner um die Ertragsteuer gekürzt. Andererseits muss die Besteuerung auch im Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden. Dies deshalb, da die Einkünfte aus der Alternativanleihe (Opportunitätskosten) auch der Besteuerung unterliegen.

Die konkreten steuerlichen Auswirkungen auf den jeweiligen Bewertungsfall sind hierbei von zwei Aspekten abhängig:

  • das jeweils geltende Steuerrecht
  • der gewählten Wertkonzeption (objektiver Unternehmenswert oder subjektiver Entscheidungswert)

Bei der Ermittlung subjektiver Entscheidungswerte sind die Ertragsteuern der Anteilseigner problemlos, entweder ist die tatsächliche Besteuerung zu berücksichtigen oder es kann eine Typisierung vorgenommen werden (IDW S 1, TZ. 58).

Probleme bereitet beim objektiven Unternehmenswert die Einbeziehung der persönlichen Steuern.

Das bedeutet, dass erstmals nach den IDW S 1 eine Vorgehensweise in Abhängigkeit des Bewertungsanlasses geboten ist.

Das IDW unterscheidet hierbei „Bewertung im Rahmen unternehmerischer Initiativen“ von „gesetzlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen“.

1. Bewertung im Rahmen unternehmerischen Initiativen (= subjektiver Entscheidungswert (IDW S 1, TZ. 30))

Beispielhafte Anlässe sind:

  • der Kauf bzw. Verkauf von Unternehmen (Anteilen)
  • Fairness Opinions

Im Rahmen der Bewertung unternehmerischer Initiativen hält das IDW eine sogenannte mittelbare Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter für sachgerecht.

Hierbei wird unterstellt, dass die Nettozuflüsse aus dem zu bewertenden Unternehmen und die Rendite aus der Alternativanlage einer vergleichbaren Besteuerung unterliegen.

De Facto wird in diesem Fall auf die Einbeziehung der persönlichen Steuern verzichtet (vgl. IDW S 1, TZ. 30).

2. gesetzliche und vertragliche Bewertungsanlässe (= objektivierter Unternehmenswert)

Hierbei muss aus der Perspektive einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner dem objektivierten Unternehmenswert Rechnung getragen werden (IDW S 1, TZ. 31).

Beispiele hierfür sind:

  • Ermittlung von Abfindungsansprüchen im Familienrecht
  • Ausscheiden aus einer Personengesellschaft mit vertraglichem Abfindungsanspruch

Bei gesetzlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen (objektivierter Unternehmenswert) sind die persönlichen Ertragssteuern dagegen unmittelbar bei den zukünftigen Nettozuflüssen und beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen.

Es sind bei der Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuerbelastung sachgerechte Annahmen zu treffen (IDW S 1, TZ. 31), das heißt Typisierungen vorzunehmen.

Die persönlichen Ertragsteuern auf Zinserträge und Dividenden werden mit einem typisierten Ertragssteuersatz von 26,38 % erfasst (vgl. Wegener, 2008, Seite 939).

Der typisierte Prozentsatz basiert hierbei auf dem einheitlichen Abgeltungssteuersatz für Kapitaleinkünfte in Höhe von 25% zzgl. des Solidaritätszuschlages von 5,5% (25 % + (25 % * 5,5 %) = 26,31 %).

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