0731 967910 fischer@kanzlei-kulitz.de Mo – Fr, 08:00 – 17:00 Uhr

Das OLG Oldenburg hatte mit Beschluss vom 19.12.2019, Az. 12 W 133/19 (HR) zu entscheiden, ob die Aufnahme einer UG als Komplementärin im Zusammenhang mit dem Formwechsel der GmbH in eine KG, mithin die formwechselnde Umwandlung in die UG (haftungsbeschränkt) und Co. KG zulässig ist oder gegen den Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft steht.

Dem vorausgegangen war die ablehnende Entscheidung des Registergerichts, das die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister mit der Begründung ablehnte, dass der beschlossene Formwechsel gegen den in § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Kontinuität der Gesellschafter widersprechen würde.

Das OLG Oldenburg entschied dies mit genannter Entscheidung anders.

Zweck des Prinzips der Kontinuität der Mitgliedschaft der §§ 194 Abs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG ist gerade die Sicherstellung, dass diejenigen Beteiligten, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels Anteilsinhaber sind, auch Mitglieder des neuen Rechtsträgers werden. Das Umwandlungsrecht vermeidet dadurch den Ausschluss eines sogenannten Minderheitsgesellschafters. In vorliegender Konstellation handelt es sich aber gerade um ein „mehr“ an Umstrukturierung, das zusätzlicher Vereinbarungen bedarf.

Demnach widerspricht die vorgenannte Umstrukturierung weder dem Umwandlungsrecht noch dem Kontinuitätsgrundsatz nach § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG.

Im vorliegenden Fall hatten sich sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Gesellschafter der GmbH auf den Beitritt der UG geeinigt und diese Einigung notariell beurkundet.

Fazit:

Das OLG Oldenburg stütz sich im vorliegenden Fall auf das obiter dictum des BGH, NZG 2005, 722, wonach im Zuge des Formwechsels neue Gesellschafter in die formwechselnde Gesellschaft aufgenommen werden können (Leuering/Simon, NJW Spezial 2005, 459).

Interessant hierbei ist, dass die Zustimmung der beitretenden Gesellschaft/Gesellschafter nach BGH keiner einheitlichen Entscheidung bedarf. Ein Beitritt mit Mehrheitsentscheid ist daher möglich, soweit für den Formwechsel selbst eine (qualifizierte) Mehrheit ausreichend ist (vgl. §§ 233 Abs. Abs. 3, 204 Abs. 1 UmwG).

08.05.2020 gez. RA Fischer

Bewertungen

Fünf von fünf Sternen bei Google

5,0 von 5 8 Bewertungen bei Google

Bewertungen auf Google

Momentaufnahme vom 20. August 2026

5,0 von 5 aus 8 Bewertungen
Herr RA Fischer hat Fachkompetenz und ist menschlich super. Man kann immer anrufen oder eine E-Mail schreiben und bekommt umgehend eine Antwort. Herr RA Fischer hat mein Vertrauen und ich würde ihn immer weiter empfehlen.
Tanja 16. Oktober, 2024
Die Beratung und anwaltliche Vertretung durch Herrn Fischer war hervorragend. Die inhaltlichen Abstimmungen und die Abwicklung aller notwendigen Schritte verliefen völlig problem- und reibungslos. Aus diesen Gründen - und wegen des vertrauensvollen persönlichen Umgangs - kann ich Herrn Fischer uneingeschränkt weiterempfehlen.
Roberto Kaiser 16. Oktober, 2024
Ich bin sehr zufrieden, hat alles geklappt wie gewünscht. Der meiste Kontakt geht schnell und unkompliziert per eMail, persönliche Termine sind schnell arrangiert. Sehr sympathischer Kontakt und fachlich absolut einwandfrei, kann ich mit bestem Gewissen weiterempfehlen. Vielen vielen Dank!
Chip8086 8. Oktober, 2024

Bewertungen auf anwalt.de

Momentaufnahme vom 20. August 2026

4,9 von 5 aus 103 Bewertungen
S. L. · 20. August 2026

Vermögensauseinandersetzung

Familienrecht
„Schnelle Rückmeldung Sehr nett Sehr hilfreich Sehr zu empfehlen!!“
S. L. 20. August 2026
A. S. · 24. Juli 2026

Dankeschön

Familienrecht
„Herr Fischer hat mich sehr kompetent, empathisch und erfolgreich durch meine Scheidung und mein Ausscheiden aus der Firma begleitet.“
A. S. 24. Juli 2026
M. V. · 2. Februar 2026

Pflichtteilsrecht

Erbrecht
„Ich habe in Herrn Rechtsanwalt Andreas Fischer einen Anwalt gefunden, der mir im ersten Moment des Gesprächs das Gefühl gegeben hat, dass ich ihm voll vertrauen kann. Gerade beim Thema Pflichtteilsrecht braucht man juristische Unterstützung, die einem hilft, in der momentanen eigenen Befangenheit herauszufinden. Herr Fischer hat mich sehr professionell beraten und in meiner Angelegenheit geführt. Schriftverkehr war ausgezeichnet. Ich bin ihm sehr dankbar. Danken möchte ich auch seinen Mitarbeiterinnen im Empfang, die mir sehr geholfen haben, meine derzeitige Situation zu überwinden.“
M. V. 2. Februar 2026
Alle Bewertungen auf anwalt.de ansehen
Kontakt

Sprechen wir über Ihren Fall

Schildern Sie uns Ihr Anliegen – wir melden uns kurzfristig zurück und sagen Ihnen offen, ob und wie wir helfen können.

Nachricht senden 0731 967910

Mo – Fr, 08:00 – 17:00 Uhr