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Das OLG Bamberg hatte mit Beschluss vom 25.03.2020, Az: 4 W 21/20 darüber zu entscheiden, ob es bei einer Genossenschaft ausreicht, dass bei einer Gesamtvertretung der handelnde Vorstand von den übrigen Vorstandsmitgliedern in entsprechender Anzahl ermächtigt werden kann, sodass der handelnde Vorstand so viel Vertretungsmacht auf sich vereinigt, wie im Fall der Gesamtvertretung vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder tätig werden müssen.

Das OLG Bamberg lehnt diese in der Literatur vertretene Auffassung ab.

Das OLG Bamberg stellt auf § 25 Abs. 3 S. 1 GenG ab, wonach zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder Einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäftigen ermächtigen können.

Daraus folgt, dass bei einem mit mehr als 2 Personen besetzten Vorstand die Ermächtigung zwar nicht zwingend durch alle, aber immer durch so viele Mitglieder zu erfolgen hat, wie für eine wirksame Vertretung erforderlich sind, wobei eben der zu Ermächtigende selbst mitwirken kann/muss.

Insbesondere hat der zu Ermächtigende in den Fällen mitzuwirken, in denen es auf dessen Stimme ankomme (sog. echte Gesamtvertretung).

Die Entscheidung des OLG Bamberg hat insoweit weitreichende Folgen für die weiteren Kapitalgesellschaften AG und GmbH.

Das Aktiengesetz enthält mit § 78 Abs. 4 S. 1 AktG eine wortgleiche Norm zu § 25 Abs. 3 S. 1 GenG. Des Weiteren wird § 78 Abs. 4 AktG im GmbH-Recht analog angewandt, sodass auch hier die Möglichkeit der Einzelermächtigung besteht.

Fazit ist, dass zwingend darauf zu achten ist, dass die Einzelermächtigung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführung immer in vertretungsbefugter Anzahl beschlossen wird. In zweigliedrigen Organen muss daher der Ermächtigte selbst an der Entscheidung mitwirken.

17.06.2020 gez. Fischer

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