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Im Zugewinnausgleichsverfahren kommt es unter Umständen in Betracht, dass dem Ausgleichspflichtigen gegen den Ausgleichsberechtigten die Einrede der groben Unbilligkeit gemäß § 1381 BGB zusteht.

Der Begriff der groben Unbilligkeit ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff.

Es bedarf diesbezüglich der Auslegung, wann grobe Unbilligkeit in Ausnahmefällen vorliegt. Nach ganz allgemeiner Meinung liegt diese vor, wenn der rechnerisch bewusst schematisch und pauschalisierend ausgestaltete Zugewinnausgleich zu einem Ausgleichsanspruch führt, der im Einzelfall dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht (vgl. MüKo BGB/ Koch, 7. Auflage 2017, § 1381 Rdn. 11 mwN).

Bei der Billigkeitseinrede gemäß § 1381 BGB handelt es sich um eine sogenannte dauernde Einrede, welche durch den Ausgleichspflichtigen erhoben werden muss! Die Darlegungs- und Beweislast liegt daher beim Schuldner der Ausgleichsforderung.

Ferner ist zu beachten, dass aufrechenbare deliktische Gegenansprüche Vorrang haben.

Das OLG Zweibrücken (NJW 2019, 611) begründet dies damit, dass in materieller Hinsicht die Gefahr anderenfalls bestehen würde, dass das Haftungsregime des Deliktsrechts mit den ihm immanenten Wertungen durch die Billigkeitsregel des § 1381 BGB unterlaufen würde.

Konkret wirkt sich ein etwaiger deliktischer Gegenanspruch des Zugewinnausgleichsverpflichteten dergestalt aus, dass dieser nicht als Forderung im Endvermögen bzw. konsequenterweise als Passiva im Endvermögen des Zugewinnausgleichsberechtigten in Ansatz gebracht wird.

Die unbillige Folge hieraus wäre, dass der Zugewinnausgleichsverpflichtete den ihm deliktisch entstandenen Schaden (Gegenforderung) selbst mitfinanzieren würde.

Demnach wird der deliktische Anspruch nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs eingestellt, sondern vielmehr erst mit der isoliert berechneten Zugewinnausgleichsforderung aufgerechnet.

gez. RA Fischer / 23.03.2020

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