0731 967910 fischer@kanzlei-kulitz.de Mo – Fr, 08:00 – 17:00 Uhr

Im Unterhaltsrecht gilt grundsätzlich, dass nach § 556 BGB, §§ 1, 2 BetrKV verbrauchsunabhängige Betriebskosten beim Wohnwert nicht in Abzug zu bringen sind. Dies resultiert aus dem Gedanken, dass der Eigentümer nicht billiger wohnen darf als ein Mieter.

Bei verbrauchsunabhängigen Betriebskosten, welche die Ehegatten im Falle des Miteigentums als Gesamtschuldner treffen, findet jedoch eine Vereinfachung dergestalt statt, als dass im Rahmen der Unterhaltsberechnung die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten berücksichtigt werden.

Hier bietet es sich an, diese verbrauchsunabhängigen Betriebskosten bei der Unterhaltsberechnung einkommensmindernd in Abzug zu bringen. Damit wird rechnerisch gewährleistet, dass jeder „Miteigentumsehegatte“ die Hälfte bezahlt und kein gesonderter Ausgleich erfolgen muss.

Spannende Rechtsfrage ist insofern, was gilt, wenn die Eigentumsanteile der Eheleute nicht hälftig ausgestaltet sind.

Nach Aussage ständiger Rechtsprechung des BGH, dass der nutzende Ehegatte nicht billiger wohnen soll, müsste dies  im Umkehrschluss bedeuten, dass der nutzende Ehegatten die Kosten als Lebenshaltungskosten zu tragen hat und zwischen den disquotalen Miteigentümern kein Ausgleichsanspruch besteht.

Im Falle eines nicht nutzenden Alleineigentümers, der die verbrauchsunabhängigen Kosten bezahlt,  muss hingegen ein gesonderter Anspruch gegen den nutzenden Ehegatten, der nicht Eigentümer ist, eingeräumt werden.

Eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung auf Seiten des nutzenden Ehegatten, dem ein Wohnwertvorteil anzurechnen ist, scheidet aus, da andernfalls der nicht nutzende Alleineigentümer wiederum über die etwaige Unterhaltspflicht die verbrauchsunabhängigen Kosten mitzahlen würde.

gez. RA Fischer (01.02.2021)

Bewertungen

Fünf von fünf Sternen bei Google

5,0 von 5 8 Bewertungen bei Google

Bewertungen auf Google

Momentaufnahme vom 20. August 2026

5,0 von 5 aus 8 Bewertungen
Herr RA Fischer hat Fachkompetenz und ist menschlich super. Man kann immer anrufen oder eine E-Mail schreiben und bekommt umgehend eine Antwort. Herr RA Fischer hat mein Vertrauen und ich würde ihn immer weiter empfehlen.
Tanja 16. Oktober, 2024
Die Beratung und anwaltliche Vertretung durch Herrn Fischer war hervorragend. Die inhaltlichen Abstimmungen und die Abwicklung aller notwendigen Schritte verliefen völlig problem- und reibungslos. Aus diesen Gründen - und wegen des vertrauensvollen persönlichen Umgangs - kann ich Herrn Fischer uneingeschränkt weiterempfehlen.
Roberto Kaiser 16. Oktober, 2024
Ich bin sehr zufrieden, hat alles geklappt wie gewünscht. Der meiste Kontakt geht schnell und unkompliziert per eMail, persönliche Termine sind schnell arrangiert. Sehr sympathischer Kontakt und fachlich absolut einwandfrei, kann ich mit bestem Gewissen weiterempfehlen. Vielen vielen Dank!
Chip8086 8. Oktober, 2024

Bewertungen auf anwalt.de

Momentaufnahme vom 20. August 2026

4,9 von 5 aus 103 Bewertungen
S. L. · 20. August 2026

Vermögensauseinandersetzung

Familienrecht
„Schnelle Rückmeldung Sehr nett Sehr hilfreich Sehr zu empfehlen!!“
S. L. 20. August 2026
A. S. · 24. Juli 2026

Dankeschön

Familienrecht
„Herr Fischer hat mich sehr kompetent, empathisch und erfolgreich durch meine Scheidung und mein Ausscheiden aus der Firma begleitet.“
A. S. 24. Juli 2026
M. V. · 2. Februar 2026

Pflichtteilsrecht

Erbrecht
„Ich habe in Herrn Rechtsanwalt Andreas Fischer einen Anwalt gefunden, der mir im ersten Moment des Gesprächs das Gefühl gegeben hat, dass ich ihm voll vertrauen kann. Gerade beim Thema Pflichtteilsrecht braucht man juristische Unterstützung, die einem hilft, in der momentanen eigenen Befangenheit herauszufinden. Herr Fischer hat mich sehr professionell beraten und in meiner Angelegenheit geführt. Schriftverkehr war ausgezeichnet. Ich bin ihm sehr dankbar. Danken möchte ich auch seinen Mitarbeiterinnen im Empfang, die mir sehr geholfen haben, meine derzeitige Situation zu überwinden.“
M. V. 2. Februar 2026
Alle Bewertungen auf anwalt.de ansehen
Kontakt

Sprechen wir über Ihren Fall

Schildern Sie uns Ihr Anliegen – wir melden uns kurzfristig zurück und sagen Ihnen offen, ob und wie wir helfen können.

Nachricht senden 0731 967910

Mo – Fr, 08:00 – 17:00 Uhr