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Veröffentlicht am 25. Januar 2025

I. Worum geht es ?

Per Testament legt der Erblasser mit einseitiger Verfügung von Todes wegen seinen letzten Willen dar. § 1937 BGB setzt hierbei die Begriffe Testament und letztwillige Verfügung gleich. In der Bezeichnung der Anordnung als „letztwillig“ wird zum Ausdruck gebracht, dass das Testament bis zum Tode des Erblassers frei widerruflich ist (§ 2253 BGB), sodass der jeweils letzte formgerecht niedergelegte Wille gilt (BeckOK BGB/Kommentar §1937 Rn. 4, 4.1).

Anders ist dies lediglich bei einem Erbvertrag (§ 1941 BGB), bei dem die vertragsmäßigen Verfügungen (§ 2278 Abs. 1 BGB) grundsätzlich bindend sind. Eine Zwischenform hierbei stellt das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB) und Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) dar. Hierbei können sowohl einseitige als auch wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden.

Gerade vor dem Hintergrund, dass das Testament bis zum Tode frei widerruflich ist und bis dahin Jahrzehnte ins Land gehen können, ist die Aufbewahrung des gegebenenfalls auch leicht in Vergessenheit geratenen Testaments von entscheidender Bedeutung.

Das Risiko, dass bei einem nicht sorgfältig gewählten Aufbewahrungsort nach dem Tod ein Dritter das Testament fälscht oder gar durch unbefugte Wegnahme oder Entzug der Originalurkunde unterdrückt, besteht leider immer.

Um ein solches Risiko auszuschließen, gibt es gesetzliche Möglichkeiten:

II.       Amtliche Verwahrung des Testaments

Das Originaltestament kann beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Das Originaltestament ist gegenüber dem Rechtspfleger des Amtsgerichts abzugeben. Örtlich kann auch ein nicht zuständiges Amtsgericht gewählt werden.

Wichtig ist hierbei, dass zumindest eine Kopie des abzugebenden Originaltestaments angefertigt und zurückbehalten wird, da für den Fall des späteren Widerrufs, der Testator sich deutlich leichter tut, eine letztwillige Verfügung formgerecht abzuändern, wenn Klarheit über den Text besteht.

Nach Abgabe des Testaments beim Amtsgericht, wird das Testament beim zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer, § 78 Abs. 2, § 78b BnotO gemeldet.

Die Abgabe der letztwilligen Verfügung beim Amtsgericht ist hierbei bereits für 75,00 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer (Nr. 12100 KV-GNotKG) zu erreichen.

III.      Rückgabe des Originaltestaments aus der Verwahrung des Amtsgerichts

Ein amtlich in Verwahrung gegebenes Testament kann jederzeit zurückgenommen werden.

Wird ein notariell beurkundetes Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen, stellt jedoch diese Rücknahme bereits selbst ein Testamentswiderruf und somit eine Verfügung von Todes wegen dar (bei OBLG NJW-RR 2005, 957).

Sollte es sich um ein notarielles Testament handeln, dass durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen ist, stellt bereits der Rücknahmeakt selbst eine entsprechende Verfügung dar. Diese Rücknahme kann nach gemäß § 2080, § 2078 Abs. 2 BGB binnen einer Jahresfrist angefochten werden. Als Anfechtungsgrund kann beispielsweise dienen, dass der Testator die Bedeutung der Rücknahme nicht kennt (bei OBLG a.a.O.).

IV.      Ablieferungspflicht

Generell gilt, dass auch ein nicht in amtliche Verwahrung gegebenes Testament durch einen Dritten gemäß § 2259 BGB beim Nachlassgericht unverzüglich abzuliefern ist. In diesem Fall stellt die Entgegennahme und Abgabe des aufgefundenen Testaments keine besondere amtliche Verwahrung, sondern lediglich eine einfache amtliche Verwahrung dar. Dem abzugebenden Dritten entstehen entsprechend hierbei keine Kosten.

V.       Zusammenfassung

Gerade wenn die Niederlegung des letzten Willen Jahrzehnte zurückreicht, gerät ein einmal erstelltes Testament gerne in Vergessenheit, was direkte Auswirkungen auf die Auffindbarkeit entsprechenden Testaments haben kann. In der Praxis kommt es hierbei sehr häufig vor, dass beim Tod des Erblassers mehrere letztwillige Verfügungen von Todes wegen aufgefunden werden, was nicht selten zu der Streitfrage führt, welches Testament gilt und welche letztwillige Verfügung aufgehoben bzw. widerrufen worden ist. All diese praktischen Streitigkeiten, können durch die richtige Vorgehensweise vermieden werden.

Gerne unterstützen wir Sie rund um die Errichtung eines Testaments.

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